Entscheidung

Datum: 20.07.2010
Aktenzeichen: 5 Sa 666/09
Rechtsvorschriften: § 3 EFZG

Beteiligt sich ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer nicht an einem Streik, so hängt der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 EFZG davon ab, ob dem Arbeitgeber die Beschäftigung möglich und zumutbar gewesen wäre. Die Einrichtung eines Notdienstes spricht allein noch nicht für eine solche Beschäftigungsmöglichkeit.

Rechtsmittel:

vgl. BAG vom 13.12.2011 - Az.: 1 AZR 495/10 -

Revision zurückgewiesen

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