Entscheidung

Datum: 01.03.2010
Aktenzeichen: 4 Ta 171/09
Rechtsvorschriften: §§ 42, 63, 68 GKG

  1. Auch wenn die auf denselben Kündigungskomplex beruhenden fristlosen und hilfsweise ordentlichen Tat- und Verdachtskündigungen der Arbeitgeberin in vier getrennten Schreiben ausgesprochen worden sind, ist für den diesbezüglich geführten Bestandsstreit der Höchstwert des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG zu beachten.
     
  2. Der Vergleichsmehrwert für eine Ausgleichsklausel in dem das Kündigungsschutzverfahren beendenden Prozessvergleich richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Arbeitnehmers an der Aufnahme dieser Klausel in den Vergleich.
    Hierbei ist auf das Schadensersatzrisiko abzustellen, dem sich der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses bei realistischer Betrachtung ausgesetzt sehen musste. Hierbei sind konkrete Schadensersatzforderungen bzw. -berechnungen der Arbeitgeberin ebenso zu berücksichtigen wie greifende Grundsätze der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung.
  3.  

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