Entscheidung

Datum: 21.09.2009
Aktenzeichen: 6 Sa 808/08
Rechtsvorschriften: §§ 111 S. 3 Nr. 1, 113 Abs. 3 BetrVG

  1. Legt der Arbeitgeber im Kleinbetrieb (hier: 13 Arbeitnehmer) einen abgrenzbaren Teil (hier: Fuhrpark) still, ist eine interessen-ausgleichspflichtige Betriebsänderung dann gegeben, wenn dieser Teil "wesentlich" für den Kleinbetrieb war.

     
  2. Für die erforderliche quantitative Betrachtung ist die Staffel des § 17 Abs. 1 KSchG unter Beachtung ihres für größere Betriebe abnehmenden Verlaufs "nach unten" fortzusetzen. Der Betriebsteil ist als wesentlich anzusehen, wenn in ihm mindestens 30% der Arbeitnehmer des Betriebs beschäftigt waren. Dabei kommt es auf die im stillgelegten Teil vorhandenen Arbeitsplätze an, so dass auch Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind, die ohnehin wegen Erreichens der Altersgrenze ausscheiden. Zu berücksichtigen ist auch, ob es sich um Voll- oder um Teilzeitarbeitsplätze handelt.

     
  3. Das zusätzliche Vorliegen von wirtschaftlicher Bedeutung des stillgelegten Teils für den gesamten Kleinbetrieb ist zur Begründung der Wesentlichkeit auch im Kleinbetrieb nicht erforderlich (entgegen LAG Düsseldorf vom 09.03.2009, 5 Sa 1626/08).

     
  4. Zur Berechnung des Nachteilsausgleichs nach § 113 Abs. 3 BetrVG.
  5.  

   Rechtsmittel:

   vgl. BAG vom 09.11.2010 - Az.: 1 AZR 708/09 - Aufhebung

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