Entscheidung

Datum: 25.06.2009
Aktenzeichen: 4 Ta 61/09
Rechtsvorschriften: §§ 49, 55, 56 RVG; VV 1000, 1003, 3104

Der beigeordnete Rechtsanwalt erhält eine Terminsgebühr (VV 3104) aus dem Vergleichsmehrwert, wenn der Vergleich zwischen den Parteien erst ausgehandelt wird, nachdem er den Antrag bei Gericht eingereicht hat, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf den Vergleichsabschluss zu erstrecken. Allerdings steht ihm diesbezüglich keine 1,5-fache Einigungsgebühr (VV 1000) zu, sondern nur eine 1,0-fache Einigungsgebühr gemäß VV 1003 Satz 2, denn die Einleitung eines PKH-Bewilligungsverfahrens reicht hierfür aus, wenn das Gericht nicht nur als reine Beurkundungsstelle in Anspruch genommen, sondern im Rahmen einer mündlichen Verhandlung mit allen Regelungsgegenständen des Vergleichs befasst wird.

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