Entscheidung
Datum: 08.05.2009
Aktenzeichen: 2 Ta 36/09
Rechtsvorschriften: § 172 ZPO
Die Bestellung eines Bevollmächtigten durch eine Anzeige des Prozessgegners ist in der Regel für das Prozessgericht nur dann verbindlich, wenn die vertretene Partei oder der Vertreter dem Gegner vom Bestehen einer Prozessvollmacht Kenntnis gegeben hat.