Entscheidung

Datum: 29.08.2008
Aktenzeichen: 4 Ta 82/08
Rechtsvorschriften: §§ 104, 91 ZPO, 12a ArbGG

Die erstattungsfähigen Kosten einer Partei, die den Arbeitsrechtsstreit selbst führt, werden nicht durch die Kosten einer fiktiven Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten und eines Verkehrsanwalts beschränkt.

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