Entscheidung

Datum: 08.01.2008
Aktenzeichen: 7 Sa 443/07
Rechtsvorschriften: § 613a Abs. 5 BGB

Lohnansprüche gegen den Betriebserwerber werden erst dann "fällig" im Sinne tariflicher Ausschlussfristen, wenn der Arbeitnehmer Kenntnis von der Person des Erwerbers erlangt hat.

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