Entscheidung
Datum: 26.06.2007
Aktenzeichen: 2 Sa 163/07
Rechtsvorschriften: § 174 ZPO, § 66 Abs. 1, S. 1, 2 ArbGG
Verzögert ein Rechtsanwalt durch schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht am Zustellungsvorgang (§ 174 Abs. 4 ZPO) die Ausstellung des Empfangsbekenntnisses, wird dadurch die Berufungsfrist nicht verlängert.
Rechtsmittel zugelassen.