Entscheidung

Datum: 21.08.2001
Aktenzeichen: 6 TaBV 24/01
Rechtsvorschriften: §§ 111, 112, 112a BetrVG

  1. Liegt eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG vor, haben Arbeitgeber und Betriebsrat nicht nur über einen Interessenausgleich, sondern auch über den Abschluss eines Sozialplans, notfalls in der (vom Gericht eingesetzten) Einigungsstelle zu verhandeln.
  2. Ob § 112a BetrVG die Erzwingbarkeit eines Sozialplans ausschließt, hat die Einigungsstelle selbst zu prüfen.

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