Entscheidung
Datum: 06.06.2000
Aktenzeichen: 6 TaBV 8/00
Rechtsvorschriften: §§ 87, 111, 113 BetrVG, §§ 935 ff ZPO
Kommt der Arbeitgeber bei einer geplanten Betriebsänderung seiner Verhandlungspflicht zum Interessensausgleich nicht nach, steht dem Betriebsrat kein Anspruch auf Untersagung der Durchführung der Betriebsänderung im Wege der einstweiligen Verfügung zu.