Entscheidung

Datum: 15.03.2004
Aktenzeichen: 9 (5) Sa 841/02
Rechtsvorschriften: Art. 38 Abs. 2, §§ 177 Abs. 1, 180, 184 Abs. 1, 626 Abs. 2 BGB

  1. Für die Kündigung einer Angestellten des Zweckverbandes ist gemäß Art. 38 Abs. 2 KommZG der Verbandsausschuss zuständig. Dieser kann die Kündigungsbefugnis - jedenfalls ohne eine entsprechende Regelung in der Verbandssatzung - nicht wirksam auf den Verbandsvorsitzenden übertragen.
     
  2. Eine nach den §§ 180, 177 Abs. 1 BGB mögliche Genehmigung der vom Verbandsvorsitzenden ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung durch den Verbandsausschuss kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem dieser von den für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen in Kenntnis gesetzt worden ist.
  3.  

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