Entscheidung

Datum: ArbG Nürnberg vom 09.03.2000
Aktenzeichen: 12 Ca 10856/99
Rechtsvorschriften: §§ 4, 5, 13 KSchG

Bei Teilnahme an einer vier Wochen nicht übersteigenden Maßnahme der Rehabilitation ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, für die Nachsendung in diesem Zeitraum zugehender Schreiben zu sorgen. Es sei denn, er musste mit dem Zugang - z.B. einer angekündigten Kündigung - rechnen.

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