Entscheidung

Datum: ArbG Nürnberg vom 26.10.2000
Aktenzeichen: 12 Ca 2365/00
Rechtsvorschriften: § 1 Abs. 1, 2 KSchG, § 626 BGB

Erklärt die Verkäuferin in einem Ladengeschäft gegenüber einer Kundin, sie "haue ihr eine aufs Maul", dann liegt ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vor, der es dem Arbeitgeber zumindest dann unzumutbar macht, die Kündigungsfrist einzuhalten, wenn das Arbeitsverhältnis noch nicht lange bestanden hat (hier: 9 Monate).

 zum Volltext