Entscheidung

Datum: 27.11.2003
Aktenzeichen: 9 Ta 190/03
Rechtsvorschriften: § 12 Abs. 7 S. 1, S. 2 ArbGG

  1. Dem Arbeitsgericht steht bei der Festsetzung ein Ermessensspielraum zu, der nur auf Ermessensfehler zu überprüfen ist. Das Landesarbeitsgericht hat keine eigene, hiervon unabhängige Ermessensentscheidung zu treffen (ständige Rechtsprechung des LAG Nürnberg).
     
  2. Ein neben dem Antrag auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte Kündigung nicht aufgelöst worden ist, gestellter allgemeiner Fortbestehensantrag ist nach Sinn und Zweck des § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG nicht werterhöhend anzusetzen.
     
  3. Stellt der Kläger neben den Feststellungsanträgen Antrag auf künftige Zahlung monatlichen Gehaltes, so ist es nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht den Wert dieses Streitgegenstandes in denjenigen Fällen, in denen über die Höhe des Gehalts nicht gestritten wird und in denen das Bestehen oder Nichtbestehen des Anspruches auf Zahlung der künftigen Gehälter allein vom Ausgang des Feststellungsantrages abhängt, durch den Wertrahmen des § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG begrenzt. Da wirtschaftliche Identität mit dem Feststellungsantrag vorliegt, wirkt der Zahlungsanspruch nicht werterhöhend.
  4.  

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