Entscheidung
Datum: 05.01.2004
Aktenzeichen: 9 Ta 162/03
Rechtsvorschriften: § 130 BGB, § 5 KSchG
- Ein durch Bote nach ortsübliche, jedoch noch zu allgemein üblicher Postzustellzeit in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers eingeworfenes Kündigungsschreiben geht diesem noch am selben Tag zu.
- Erfährt der Arbeitnehmer hiervon erst im Gütertermin, kann ein Antrag zur nachträglichen Klagezulassung nebst Begründung und eventueller Glaubhaftmachung in der mündlichen Verhandlung gestellt werden und ist gem. § 160 Abs. 2 ZPO in das Protokoll aufzunehmen.