Entscheidung

Datum: 05.01.2004
Aktenzeichen: 9 Ta 162/03
Rechtsvorschriften: § 130 BGB, § 5 KSchG

  1. Ein durch Bote nach ortsübliche, jedoch noch zu allgemein üblicher Postzustellzeit in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers eingeworfenes Kündigungsschreiben geht diesem noch am selben Tag zu.
     
  2. Erfährt der Arbeitnehmer hiervon erst im Gütertermin, kann ein Antrag zur nachträglichen Klagezulassung nebst Begründung und eventueller Glaubhaftmachung in der mündlichen Verhandlung gestellt werden und ist gem. § 160 Abs. 2 ZPO in das Protokoll aufzunehmen.
  3.  

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