Entscheidung

Datum: 28.06.2004
Aktenzeichen: 9 Ta 124/04
Rechtsvorschriften: §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 1, 48 Abs. 1 ArbGG, 17a GVG

Für Klagen eines angestellten "Geschäftsführers" einer Einzelhandelsfirma ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet, wenn die Vertragsparteien den Anstellungsvertrag als "Arbeitsvertrag" bezeichnet haben.

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