Entscheidung

Datum: 17.10.2003
Aktenzeichen: 9 (2) Sa 43/03
Rechtsvorschriften: §§ 113 Abs. 3 BetrVG, 60, 61, 55 InsO

  1. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf einen Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG als Masseforderung ist von ihm auch in einem laufenden Insolvenzverfahren innerhalb der einzelvertraglich in Bezug genommenen tariflichen Ausschlussfrist geltend zu machen (hier: MTV Einzelhandel in Bayern).
     
  2. Für einen Nachteilsausgleich hat der Insolvenzverwalter nur dann im Rahmen des § 61 InsO einzustehen, wenn die betriebsändernde Maßnahme nach Insolvenzeröffnung beschlossen und durchgeführt wird.
  3.  

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