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Es liegt keine unzulässige Rechtsausübung vor, wenn ein Arbeitnehmer sich zunächst mit einer unzulässigen Betriebsvereinbarung, die eine untertarifliche Entlohnung vorsieht, einverstanden erklärt, sich dann aber später doch auf diese Unzulässigkeit beruft und die Lohndifferenz geltend macht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er für den Lohnverzicht keine konkrete Gegenleistung vom Arbeitsgeber erhalten hat.