Entscheidung

Datum: 02.07.2004
Aktenzeichen: 7 TaBV 19/04
Rechtsvorschriften: Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG; § 98 ArbGG

  1. Das Schutzprinzip des gesetzlichen Richters im Rechtsmittelverfahren (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) kann erst dann wirksam werden, wenn ein Rechtsmittel bei einem Rechtsmittelgericht eingeht.
     
  2. Der gesetzliche Richter des Rechtsmittelverfahrens kann damit nicht schon dadurch entzogen werden, dass der im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren erstinstanzlich unterlegene Beteiligte sofort nach Verkündung der Endentscheidung Beschwerde zu Protokoll des Arbeitsgerichts einlegt und der erstinstanzliche Richter die Beschwerde nicht unverzüglich dem LAG vorlegt.
     
  3. Lehnen beide Beteiligte im Bestellungsverfahren des § 98 ArbGG den jeweils von der Gegenseite benannten, objektiv geeigneten Kandidaten für den Vorsitz einer Einigungsstelle ohne Mitteilung nachvollziehbarer Gründe ab und können sich die Beteiligten auf einen dritten Kandidaten nicht verständigen, hat das Beschwerdegericht den vom Erstgericht bestellten Einigungsstellenvorsitzenden zu bestätigen.
  4.  

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