Entscheidung

Datum: 01.04.2004
Aktenzeichen: 7 SHa 4/04
Rechtsvorschriften: §§ 114 ZPO, 81 Abs. 1, 2 SGB IX

  1. Ein Entschädigungsanspruch des nicht eingestellten, schwerbehinderten Arbeitsplatzbewerbers gemäß § 81 Abs. 2 Nrn. 2, 3 SGB IX setzt eine Benachteiligung wegen der Behinderung voraus. 2.
     
  2. Eine solche Benachteiligung liegt vor, wenn die Behinderung zumindest ein von mehreren Motiven (d.h. Beweggründen) ist. 
     
  3. Damit scheidet eine Benachteiligung wegen der Behinderung aus, wenn die Personen, die die gesetzlichen Pflichten der §§ 82 ff. SGB IX in Vertretung des Arbeitgebers zu erfüllen haben, von der Behinderung keine Kenntnis erlangt haben (z.B. weil eine Bürokraft auf dem von ihr für jeden Bewerber anzulegenden Übersichtsblatt die im Bewerbungsschreiben angegebene Behinderung nicht aufgeführt hat).
  4.  

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