Entscheidung

Datum: 02.04.2003
Aktenzeichen: 6 TaBV 2/03
Rechtsvorschriften: § 89 Abs. 4 Satz 2 ArbGG

  1. Der Beschluss der Verfahrenseinstellung nach § 89 Abs. 4 S. 2 ArbGG hat jedenfalls im Fall der Rücknahme der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin deklaratorische, nicht konstitutive Bedeutung. 
     
  2. Die Erklärung der Rücknahme der Beschwerde ist als Prozesshandlung nicht anfechtbar. Eine Auslegung kommt nur in Betracht, wenn für das Gericht in der Erklärung oder im Zusammenhang mit der Erklärung Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Rücknahme in Wirklichkeit nicht gewollt war.

     

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