Entscheidung

Datum: 23.08.2005
Aktenzeichen: 6 Ta 136/05
Rechtsvorschriften: § 5 KSchG; § 238 Abs. 4 ZPO

  1. Nachträgliche Klagezulassung ist bei fünfeinhalb (unter sechs) Wochen Abwesenheit im Ausland grundsätzlich zu gewähren.
     
  2. Dies gilt bei Zugang der Kündigung während des dreiwöchigen Urlaubs auch dann, wenn Streit besteht, ob für den Zeitraum danach unbezahlter Urlaub gewährt worden ist oder nicht.
     
  3. Auch falls die Behauptung des Arbeitgebers zutreffen sollte, es sei der Arbeitnehmerin erklärt worden, für den Fall des Nichterhalts des Reinigungsauftrags müssten die Arbeitsverhältnisse beendet werden, liegt kein Sonderfall vor, in dem die Arbeitnehmerin ausnahmsweise dafür Sorge tragen müsste, dass sie auf ein in ihrer Abwesenheit in den Briefkasten eingeworfenes Kündigungsschreiben reagieren kann.
     
  4. Die Kosten einer erfolgreichen Beschwerde des Arbeitnehmers nach Ablehnung der nachträglichen Zulassung durch das Arbeitsgericht fallen dem klagenden Arbeitnehmer zur Last (§ 238 Abs. 4 ZPO analog).

 

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