Entscheidung

Datum: 29.09.2004
Aktenzeichen: 6 Ta 101/04
Rechtsvorschriften: § 5 KSchG; § 249 ZPO

  1. Hat das Arbeitsgericht einen Beschluss über die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage gefasst, bevor die Unterbrechung des Verfahrens durch Insolvenzeröffnung eingetreten ist, kann der Beschluss an die nicht von der Insolvenz betroffene Gegenpartei noch wirksam zugestellt werden. Für diesen nicht verkündeten Beschluss gilt § 249 Abs. 3 ZPO entsprechend, nicht § 249 Abs. 2 ZPO.
     
  2. Die Frist für die sofortige Beschwerde läuft in diesem Fall nicht; sie beginnt aber mit der Zustellung der Aufnahme des Verfahrens durch den Insolvenzverwalter (§ 249 Abs. 1 ZPO). Eine nochmalige Zustellung des Beschlusses über die nachträgliche Klagezulassung setzt keine neue Frist in Lauf.
  3.  

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