Entscheidung

Datum: 06.11.2001
Aktenzeichen: 6 Sa 592/00
Rechtsvorschriften: §§ 3, 4 Abs. 5 TVG, 77 Abs. 3, 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie

  1. Nach § 4 Abs. 5 TVG gelten die Normen eines außer Kraft getretenen Tarifvertrages auch nach Ende der Tarifbindung weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
  2. Die andere Abmachung kann in einer Betriebsvereinbarung liegen, wenn es sich um einen Fall der erzwingbaren Mitbestimmung handelt. Dies setzt voraus, dass in der Betriebsvereinbarung von den Normen des abgelaufenen Tarifvertrags abgewichen werden soll.
  3. Eine Regelungsabrede reicht nicht aus.

Revision ist zugelassen.

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