Entscheidung

Datum: 14.06.2005
Aktenzeichen: 6 Sa 582/04
Rechtsvorschriften: § 91a ZPO; § 242 BGB

 

  1. Auch nach Ausspruch einer Abmahnung kann der Arbeitgeber nicht zur "Rücknahme" dieser Erklärung verurteilt werden. Denkbar ist entweder die Verpflichtung zum "Widerruf" oder der auf Feststellung gerichtete Antrag, dass die Vorwürfe unberechtigt sind.
     
  2. Der Widerrufsantrag ist in der Regel nur begründet, wenn der Widerruf benötigt wird, um den Ruf des Arbeitnehmers Dritten gegenüber wiederherzustellen. Der Feststellungsantrag setzt ein Rechtsschutzinteresse voraus, das nur gegeben ist, wenn die Gefahr besteht, dass der Arbeitgeber trotz Entfernung der Abmahnungsschreiben aus der Personalakte die Vorwürfe weiter in rechtlich relevanter Weise verwenden will.
     
  3. Die im Abmahnungsschreiben enthaltene Behauptung, der Arbeitnehmer habe ein Schreiben "der Öffentlichkeit zugänglich gemacht", ist zu unbestimmt, weil hierdurch die Schwere des Vorfalls nicht abgeschätzt werden kann.

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