Entscheidung

Datum: 17.12.2002
Aktenzeichen: 6 Sa 480/01
Rechtsvorschriften: BGB § 626 Abs. 1

Auch ein nach gewisser Fahrzeit festgestellter Blut-Alkohol-Wert von "nur" 0,46 Promille kann bei einem Busfahrer, der mit diesem Promille-Wert Personen im öffentlichen Nahverkehr transportiert, die außerordentliche Kündigung ohne vorangegangene Abmahnung rechtfertigen.

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