Entscheidung

Datum: 06.08.2002
Aktenzeichen: 6 (5) Sa 472/01
Rechtsvorschriften: § 626 Abs. 1 BGB; § 1 Abs. 2 KSchG; § 319 ZPO analog; § 4 KSchG, §§ 9, 10 KSchG

  1. Hat das Arbeitsgericht die Bezeichnung der beklagten Arbeitgeberin berichtigt, so ist dies für die Entscheidung über die Einhaltung der Drei-Wochen-Frist bindend. Diese Berichtigung wirkt "ex tunc" auf den Klageeingang zurück.

  2. Das Führen privater Telefonate stellt ohne Abmahnung dann keinen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB dar, wenn in der Arbeitsordnung solche Gespräche "in dringenden Fällen" erlaubt sind, wenn der Arbeitgeber Gespräche bisher geduldet hat und der Arbeitnehmer in vier Monaten 142 Minuten privat telefoniert hat. Das Verhalten genügt ohne Abmahnung auch nicht für eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung.
  3. Eine ausgesprochene Abmahnung des Inhalts, dass der Arbeitnehmer im Rahmen des Zeitmanagements aufgefordert worden ist, dafür zu sorgen, dass die Telefonkosten nicht so hoch sein sollen, ist nicht gleichartig und damit für den Vorwurf des Führens von Privatgesprächen ungenügend.
  4. Der gegenüber dem Amtsgericht geäußerte Unwille, möglichst nicht zu einem Amtsgerichtstermin, bei dem es um Belange des Arbeitgebers geht, erscheinen zu müssen, rechtfertigt keinen Auflösungsantrag § 9 KSchG.


Revision ist wegen Ziffer 1 zugelassen und eingelegt unter 2 AZR 692/92

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