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Legt der Arbeitnehmer im Kündigungsprozess dar, er sei mit bestimmten namentlich bezeichneten Arbeitskollegen vergleichbar, und benennt er die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten, dann genügt ein bloßes Bestreiten der Vergleichbarkeit durch den Arbeitgeber nicht. Er ist im Rahmen der abgestuften Darlegungslast gehalten, im einzelnen darzulegen, welche Tätigkeiten dieser Arbeitskollegen der gekündigte Arbeitnehmer aus welchem Grund nicht verrichten kann.