Entscheidung

Datum: 24.06.2003
Aktenzeichen: 6 Sa 424/02
Rechtsvorschriften: § 115 SGB X

  1. Hat der Arbeitnehmer einen Annahmeverzugsanspruch gegen den Arbeitgeber auf Entgeltzahlung für einen Zeitraum, in dem er Arbeitslosengeld bezogen hat, dann muss er sich von der eingeklagten Bruttoentgeltforderung neben dem Nettobetrag bezogenen Arbeitslosengeldes auch die hierauf durch die Bundesanstalt für Arbeit als Arbeitnehmeranteil abgeführten Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung abziehen lassen. Nach §§ 115 Abs. 1 SGB X, 14 SGB IV ist auch dieser Teil seines Arbeitsentgeltanspruches auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangen.
  2. Da davon auszugehen ist, dass die Bundesanstalt die Abführung der Beiträge regelmäßig gesetzeskonform vorgenommen hat, ist es im Prozess Sache des Arbeitnehmers darzulegen, in welcher Höhe der Anspruch nicht mehr besteht, oder zu erklären, dass die Abführung der Beiträge gesetzwidrig unterblieben ist. Fehlt eine solche Darlegung, ist der Entgeltanspruch nicht schlüssig dargelegt.

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