Entscheidung
Datum: 10.09.2002
Aktenzeichen: 6 (8) Sa 202/01
Rechtsvorschriften: §§ 157, 133 BGB; § 22 BAT, Ziff. 12, 13 der Eingruppierungsrichtlinien für Lehrer des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
- Zur Auslegung einer Regelung im Anstellungsvertrag, wonach die Zahlung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe "nach den Eingruppierungsrichtlinien nicht möglich" sei.
- Behauptet der Arbeitnehmer, er erfülle die Eingruppierungsvoraussetzungen unterschiedlicher Vergütungsgruppen, weil diese letztlich dieselben Voraussetzungen aufweisen sollen, dann folgt hieraus nicht automatisch der Anspruch auf die Vergütung nach der höheren Vergütungsgruppe.
- Der Begriff "Musikakademie" im Sinne der Eingruppierungsrichtlinien für Lehrer an Gymnasien des Bayer. Kultusministeriums ist nicht gleichzusetzen mit dem Begriff "Fachakademie für Musik (Konservatorium)".
- Eingruppierungsrichtlinien sind nicht ermessensfehlerhaft oder gleichheitswidrig, wenn sie bei gleicher ausgeübter Tätigkeit nach dem Ausbildungsabschluss des Arbeitnehmers differenzieren.
Revision ist zugelassen.