Entscheidung

Datum: 10.09.2002
Aktenzeichen: 6 (8) Sa 202/01
Rechtsvorschriften: §§ 157, 133 BGB; § 22 BAT, Ziff. 12, 13 der Eingruppierungsrichtlinien für Lehrer des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

  1. Zur Auslegung einer Regelung im Anstellungsvertrag, wonach die Zahlung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe "nach den Eingruppierungsrichtlinien nicht möglich" sei. 
  2. Behauptet der Arbeitnehmer, er erfülle die Eingruppierungsvoraussetzungen unterschiedlicher Vergütungsgruppen, weil diese letztlich dieselben Voraussetzungen aufweisen sollen, dann folgt hieraus nicht automatisch der Anspruch auf die Vergütung nach der höheren Vergütungsgruppe.
  3. Der Begriff "Musikakademie" im Sinne der Eingruppierungsrichtlinien für Lehrer an Gymnasien des Bayer. Kultusministeriums ist nicht gleichzusetzen mit dem Begriff "Fachakademie für Musik (Konservatorium)". 
  4. Eingruppierungsrichtlinien sind nicht ermessensfehlerhaft oder gleichheitswidrig, wenn sie bei gleicher ausgeübter Tätigkeit nach dem Ausbildungsabschluss des Arbeitnehmers differenzieren.

Revision ist zugelassen.

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