Entscheidung

Datum: 06.08.2002
Aktenzeichen: 6 (3) Sa 190/01
Rechtsvorschriften: § 5 TV Altersteilzeit; § 242 BGB; § 2 Abs. 1 BeschFG; § 4 Abs. 1 TzBfG

  1. Die Änderung der Steuerklassenwahl eines Arbeitnehmers mit Wirkung des Beginns der Altersteilzeit ist für die Berechnung des Aufstockungsbetrages nur zu beachten, wenn diese Änderung auch aus steuerlichen Gründen sinnvoll ist. Dabei ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung abzustellen.
  2. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die als Stundenreduzierung ausgestaltete Altersermäßigung für Lehrkräfte auch dann zu gewähren, wenn der Mitarbeiter Altersteilzeit im Blockmodell in Anspruch nimmt.

Revision ist eingelegt (9 AZR 554/02)

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