Entscheidung
Datum: 28.04.2005
Aktenzeichen: 5 TaBV 24/04
Rechtsvorschriften: §§ 95 Abs. 3 Satz 1, 99 BetrVG
Von der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs i.S.d. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG und damit von einer Versetzung i.S.d. BetrVG kann nicht ausgegangen werden, wenn sich die Beziehung des konkreten Arbeitsplatzes zum betrieblichen Umfeld nicht ändert, weil der Betrieb oder ein Betriebsteil selbst räumlich verlegt wird.
Rechtsmittel ist zugelassen.