Entscheidung

Datum: 13.05.2004
Aktenzeichen: 5 TaBV 54/03
Rechtsvorschriften: §§ 25 Abs. 1 S. 2, 15 Abs. 2 BetrVG, § 15 Abs. 5 WO

Mussten nach einer Betriebsratswahl zur ausreichenden Berücksichtigung von Kandidaten des "Geschlechts in der Minderheit" i.S.d. § 15 Abs. 2 BetrVG mehrere Bewerber des Mehrheitsgeschlechtes nach § 15 Abs. 5 Nrn. 1 bis 3 WO ihren Sitz mit der Folge abgeben, dass alle Bewerber des Minderheitsgeschlechtes einen Sitz erhalten haben, so ist im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens eines Betriebsratsmitglieds des Minderheitengeschlechtes i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG für die Ermittlung des nachrückenden Ersatzmitglieds wie folgt zu verfahren: Unabhängig davon, ob der Bewerbertausch innerhalb einer Liste (§ 15 Abs. 5 Nr. 1 WO) oder listenübergreifend (§ 15 Abs. 5 Nr. 2 WO) stattgefunden hat, ist der jeweils letzte Bewerbertausch rückgängig zu machen.

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