Entscheidung

Datum: 29.01.2004
Aktenzeichen: 5 Sa 607/03
Rechtsvorschriften: § 15 Abs. 3 a, 4, 5 KSchG

  1. § 15 Abs. 4 und 5 KSchG sind auch hinsichtlich der durch § 15 Abs. 3 a KSchG geschützten Initiatoren einer Betriebsratswahl anwendbar.
     
  2. Bei der Stilllegung eines Betriebsteils mit eigenem Betriebsrat (§ 4 Satz 1 BetrVG) kommt nur § 15 Abs. 4 KSchG und nicht § 15 Abs. 5 KSchG zur Anwendung.
  3.  

   Rechtsmittel ist zugelassen.

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