Entscheidung
Datum: 29.01.2004
Aktenzeichen: 5 Sa 607/03
Rechtsvorschriften: § 15 Abs. 3 a, 4, 5 KSchG
- § 15 Abs. 4 und 5 KSchG sind auch hinsichtlich der durch § 15 Abs. 3 a KSchG geschützten Initiatoren einer Betriebsratswahl anwendbar.
- Bei der Stilllegung eines Betriebsteils mit eigenem Betriebsrat (§ 4 Satz 1 BetrVG) kommt nur § 15 Abs. 4 KSchG und nicht § 15 Abs. 5 KSchG zur Anwendung.
Rechtsmittel ist zugelassen.