Entscheidung

Datum: 09.12.2004
Aktenzeichen: 5 Sa 328/04
Rechtsvorschriften: § 8 TVG, § 77 Abs. 2 S. 3 BetrVG

Die in § 8 TVG sowie in § 77 Abs. 2 S. 3 BetrVG statuierte Verpflichtung des Arbeitgebers, den Tarifvertrag bzw. die Betriebsvereinbarung auszulegen, bedeutet, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf Anforderung das entsprechende Regelwerk zugänglich machen muss.

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