Entscheidung

Datum: 08.02.2006
Aktenzeichen: 9 TaBV 35/04
Rechtsvorschriften: § 78 a BetrVG

  1. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters in einer Berufsbildungsstelle des ATC gem. § 78 a Abs. 4 Ziffer 2 BetrVG i.V.m. § 3 Abs. 4 Satz 1 TV Mitbestimmung ATC*) kommt nicht bereits dann in Betracht, wenn der Auszubildendenvertreter nicht auf einen Dauerarbeitsplatz in der Berufsbildungsstelle selbst übernommen werden kann; vielmehr ist auf die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in allen Betrieben der A… AG im regionalen Einzugsbereich der Berufsbildungsstelle abzustellen.
     
  2. Verpflichtet sich die A… AG tarifvertraglich Auszubildendenvertreter mit dem Ziel einer Weitervermittlung auf einen Dauerarbeitsplatz zunächst für 24 Monate in eine Beschäftigung-/Vermittlungsgesellschaft zu übernehmen (Protokollnotiz zur TV Ratio vom 26.05.2003), so ist dies i.R.d. § 78 a Abs. 4 Ziffer 2 BetrVG zu berücksichtigen. Eine gerichtliche Auflösung vor Ablauf der 24 Monate scheidet aus; insbesondere wenn der Auszubildendenvertreter hätte innerhalb dieses Zeitraums auf einen Dauerarbeitsplatz übernommen werden können.

     *) Haustarifvertrag anonymisiert

     Rechtsbeschwerde eingelegt.

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