Entscheidung
Datum: 08.02.2006
Aktenzeichen: 9 TaBV 35/04
Rechtsvorschriften: § 78 a BetrVG
- Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters in einer Berufsbildungsstelle des ATC gem. § 78 a Abs. 4 Ziffer 2 BetrVG i.V.m. § 3 Abs. 4 Satz 1 TV Mitbestimmung ATC*) kommt nicht bereits dann in Betracht, wenn der Auszubildendenvertreter nicht auf einen Dauerarbeitsplatz in der Berufsbildungsstelle selbst übernommen werden kann; vielmehr ist auf die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in allen Betrieben der A… AG im regionalen Einzugsbereich der Berufsbildungsstelle abzustellen.
- Verpflichtet sich die A… AG tarifvertraglich Auszubildendenvertreter mit dem Ziel einer Weitervermittlung auf einen Dauerarbeitsplatz zunächst für 24 Monate in eine Beschäftigung-/Vermittlungsgesellschaft zu übernehmen (Protokollnotiz zur TV Ratio vom 26.05.2003), so ist dies i.R.d. § 78 a Abs. 4 Ziffer 2 BetrVG zu berücksichtigen. Eine gerichtliche Auflösung vor Ablauf der 24 Monate scheidet aus; insbesondere wenn der Auszubildendenvertreter hätte innerhalb dieses Zeitraums auf einen Dauerarbeitsplatz übernommen werden können.
*) Haustarifvertrag anonymisiert
Rechtsbeschwerde eingelegt.