Entscheidung

Datum: 13.02.2006
Aktenzeichen: 6 Ta 266/05
Rechtsvorschriften: §§ 117, 118 ZPO

Zumindest dann, wenn der Prozessvertreter im Zusammenhang mit dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung erklärt hat, eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werde nachgereicht, besteht keine Pflicht des Gerichts, vor Abschluss des Verfahrens auf das Fehlen der Bewilligungsvoraussetzungen hinzuweisen und eine Frist zur Vorlage der Erklärung zu setzen.

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