Entscheidung

Datum: 05.12.2002
Aktenzeichen: 2 Ta 137/02
Rechtsvorschriften: §§ 630 BGB; 240 ZPO

  1. Ein Zeugnisrechtsstreit wird nicht gemäß § 240 ZPO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen und ist deshalb gegen den Gemeinschuldner fortzusetzen.
  2. Der Insolvenzverwalter ist nur dann zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer nach Insolvenzeröffnung weiterbeschäftigt wurde.
  3. Die Zeugnisunterschrift muss nicht ausnahmslos vom Arbeitgeber selbst oder einem gesetzlichen Vertreter erfolgen.

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