Entscheidung
Datum: 05.12.2002
Aktenzeichen: 2 Ta 137/02
Rechtsvorschriften: §§ 630 BGB; 240 ZPO
- Ein Zeugnisrechtsstreit wird nicht gemäß § 240 ZPO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen und ist deshalb gegen den Gemeinschuldner fortzusetzen.
- Der Insolvenzverwalter ist nur dann zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer nach Insolvenzeröffnung weiterbeschäftigt wurde.
- Die Zeugnisunterschrift muss nicht ausnahmslos vom Arbeitgeber selbst oder einem gesetzlichen Vertreter erfolgen.