Entscheidung

Datum: 17.06.2002
Aktenzeichen: 2 Ta 175/01
Rechtsvorschriften: § 84 Abs. 1 HGB

  1. Ein Handelsvertreterverhältnis liegt nur vor, wenn die wesentlichen gesetzlich normierten Elemente, die das Bild des Handelsvertreters prägen, vorliegen.
  2. Das ist nicht mehr anzunehmen, wenn

          a) der "Handelsvertreter" in einem Ladengeschäft für eine Getränkemarktkette 
              anonyme Bargeschäfte mit Endverbrauchern tätigt und

          b) wegen der Anonymität der Bargeschäfte

              aa) vertragliche Bindungen zur Handelskette nicht vermittelt werden,

              bb) Berichte über einzelne Geschäfte und Kunden im Sinn des § 86 HGB
                     nicht in Betracht kommen,

              cc) ein Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB ausscheidet,

              dd) eine Provision nach § 87 Abs. 3 Ziff. 1 HGB nach Beendigung  
                    des  Vertragsverhältnisses wegen eines angebahnten    
                    Geschäftsabschlusses  nicht entstehen kann.

Rechtsmittel ist zugelassen.

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