Entscheidung

Datum: 27.04.2005
Aktenzeichen: 2 Ta 54/05
Rechtsvorschriften: § 17a GVG; § 13 UWG i.d.F. v. 08.07.2004; § 2 Abs. 1 Ziff. 3d ArbGG

Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 Ziffer 3 d ArbGG setzt weder voraus, dass auch ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten geltend gemacht wird, noch dass die unerlaubte Handlung während des Bestands des Arbeitsverhältnisses erfolgte.

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