Entscheidung

Datum: 29.05.2002
Aktenzeichen: 1 Ta 78/02
Rechtsvorschriften: §§ 149 Abs. 1 ZPO, 9 Abs. 1, 61 a Abs. 1 ArbGG

In einer arbeitsgerichtlichen Bestandsstreitigkeit kommt die Aussetzung nach § 149 Abs. 1 ZPO nur in Betracht, wenn besonders gewichtige Umstände für den Vorrang des Ermittlungs- oder Strafverfahrens streiten.

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