Entscheidung

Datum: 22.11.2001
Aktenzeichen: 1 Sa 855/01
Rechtsvorschriften: §§ 77 Abs. 3, 87 Abs. 1 BetrVG, 3, 4 Abs. 5 TVG

Ob eine Betriebsvereinbarung den Tarifvorrang nach § 77 Abs. 3 BetrVG beachtet, ist nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zu beurteilen.

Revision ist zugelassen.

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