Entscheidung

Datum: 26.01.2017
Aktenzeichen: 3 Sa 638/16
Rechtsvorschriften: BGB: § 315 Abs. 1 und Abs. 2; Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der PSD-Banken sowie des Verbandes des PSD-Banken e.V.: § 2 Abs. 2; Beitragsordnung B; Anlage 1 - Allgemeine Bestimmungen zum Versorgungskonto

  1. Die Arbeitgeberin wahrt nicht billiges Ermessen i.S.d. § 315 Abs. 1 BGB, wenn sie sich aus wirtschaftlichen Gründen generell gegen die tariflich vorgesehene Möglichkeit entscheidet, dem einzelnen Arbeitnehmer die Verrentung seines Versorgungsguthabens anzubieten.
  2. Es liegen erhebliche wirtschaftliche Gründe zu Gunsten der Arbeitgeberin in Bezug auf die Auszahlungsvarianten in der betrieblichen Altersversorgung vor, wenn die Verrentung des Versorgungsguthabens die Leistung als Einmalkapital um fast 40 % übersteigt.
  3. Es obliegt dem Arbeitnehmer, eine etwaige wirtschaftliche Bedürftigkeit zur Berücksichtigung bei der Auszahlungsentscheidung vorzutragen. Etwaiger Immobilienbesitz und Einnahmen aus ihm sind wertmäßig zu beziffern. Das Interesse, seine Witwe durch die betriebliche Altersversorgung versorgt zu sehen, kann durch eine Witwenrente aus der Beamtenversorgung und durch den Immobilienbesitz gemindert sein. Gesundheitliche Gründe, die zum Versorgungsfall geführt haben, können nur dann zu Gunsten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden, wenn sie sich weiterhin auswirken. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Anlageberater, der wegen beruflichen Drucks und Stress inkl. Mobbing an einer schweren reaktiven Depression und Angststörung erkrankt ist, Hauptkassierer in einem mit ca. 2.300 Mitgliedern relativ großen Sportverein ist und im Rahmen dieser ehrenamtlichen Tätigkeit erhebliche Einnahmen und Ausgaben einschließlich Bankdarlehen in sechsstelliger Höhe verwaltet.

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