Entscheidung

Datum: 25.01.2017
Aktenzeichen: 11 Sa 764/16
Rechtsvorschriften: §§ 14, 16, 21 TzBfG; § 15 KSchG

Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis hat durch Eintritt der in § 4 Abs. 3 Anlage 1 MTV enthaltenen auflösenden Bedingung (Wiederaufleben des Beamtenverhältnisses) geendet. Die auflösene Bedingung ist durch einen hinreichenden Sachgrund gerechtfertigt (im Anschluss an BAG 7 AZR 402/04). Auch das Betriebsratsamt des Klägers hindert dies nicht.

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