Entscheidung
| Datum: | 16.04.2026 |
| Aktenzeichen: | ArbG Weiden 1 Ca 569/25 |
| Rechtsvorschriften: | § 241 Abs. 2 BGB, § 280 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 1 BGB; Art. 1 und 2 Abs. 1 GG; Art. 82 DSGVO; § 56b Abs. 2 Nr. 1 StGB |
-
Das heimliche Anbringen einer Videokamera in der Damentoilette einer Musikbar und das Erstellen von Nacktaufnahmen von Mitarbeiterinnen und Kundinnen über einen Zeitraum von mehreren Monaten stellt eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar und rechtfertigt gegenüber einer betroffenen Mitarbeiterin die Zuerkennung einer Geldentschädigung in Höhe von 8.000 Euro.
-
Die in einem Strafverfahren wegen desselben Sachverhalts zur Wiedergutmachung erteilte Bewährungsauflage schließt eine weitergehende Geldentschädigung nicht aus.
