Entscheidung

Datum: 09.06.2026
Aktenzeichen: 7 TaBVGa 2/26
Rechtsvorschriften: § 87 Abs. 1 BetrVG, §§ 2 Abs. 1 BetrVG, 242 BGB, §§ 935, 940 ZPO

Ein Eilantrag des Betriebsrates zur Durchsetzung eines allgemeinen Unterlassungsanspruches wegen Verletzung von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG (Einsatz von Arbeitnehmern ohne korrekt mitbestimmten Dienstplan) bedarf eines Verfügungsgrundes. Es ist insoweit eine umfassende Interessenabwägung erforderlich, in deren Rahmen insbesondere auch folgende Gesichtspunkte berücksichtigt werden können: Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache, anderweitiger Schutz der von dem Verstoß betroffenen Arbeitnehmer, Belastung des Arbeitgebers durch einen Erlass, Ausmaß der Wiederholungsgefahr, Mitursächlichkeit des Verhaltens des Betriebsrates für das nicht rechtzeitige Zustandekommen des Dienstplanes.

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