Entscheidung

Datum: 10.06.2026
Aktenzeichen: 7 Ta 57/26
Rechtsvorschriften: § 33 RVG

Im Falle einer streitwertrelevanten Teilklagerücknahme während des Verfahrens weicht der Wert der anwaltlichen Tätigkeit vom Gerichtsgebührenstreitwert ab und ist deshalb nach § 33 Abs. 1 RVG auf Antrag festzusetzen. Für diese Festsetzung gilt bei einer Streitwertbeschwerde das Verbot der reformatio in peius.

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