Entscheidung
| Datum: | 10.06.2026 |
| Aktenzeichen: | 7 Ta 57/26 |
| Rechtsvorschriften: | § 33 RVG |
Im Falle einer streitwertrelevanten Teilklagerücknahme während des Verfahrens weicht der Wert der anwaltlichen Tätigkeit vom Gerichtsgebührenstreitwert ab und ist deshalb nach § 33 Abs. 1 RVG auf Antrag festzusetzen. Für diese Festsetzung gilt bei einer Streitwertbeschwerde das Verbot der reformatio in peius.
