Entscheidung
| Datum: | 21.07.2026 |
| Aktenzeichen: | 7 SLa 272/25 |
| Rechtsvorschriften: | MTV SpedLog Bayern, § 4 Abs. 1 TzBfG, § 134 BGB, Art. 9 Abs. 3 GG, § 148 ZPO |
Inhaltsangabe:
Die Vorschrift des MTV SpedLog Bayern, derzufolge auch Teilzeitbeschäftigte Zuschläge für Mehrarbeit über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus erst ab der 168. monatlichen Arbeitsstunde erhalten, verstößt gegen § 4 Abs. 1 TzBfG. Folge dieses Verstoßes ist, dass die Teilzeitbeschäftigten bereits ab ihrer 1. individuellen Mehrarbeitsstunde Anspruch auf Zuschläge haben. Eine Aussetzung mit dem Zweck, dass den Tarifvertragsparteien zunächst die Möglichkeit zu geben ist, die diskriminierende tarifvertragliche Vorschrift den gesetzlichen und europarechtlichen Vorgaben anzupassen, wurde vom Gericht in Anlehnung an diediesbezügliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 5 AZR 118/23 und BAG 5 AZR 155/22) abgelehnt, weil die europarechtlich überformte Vorschrift des § 4 Abs. 1 TzBfGnach der insoweit bindenden Rechtsprechung des EuGH einewirksame Sanktionierung eines Verstoßes verlangt.
Revision wurde beim BAG am 27.08.2026 unter dem Aktenzeichen: 5 AZR 159/26 eingelegt.
