Entscheidung

Datum: ArbG Nürnberg vom 18.03.2026
Aktenzeichen: 11 Ga 22/26
Rechtsvorschriften: §§ 1004, 823 BGB, Art. 9 Abs. 3, 14 GG

Ein dreitägiger Warnstreik ist nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die Tarifvertragsparteien insgesamt erst drei Tage verhandelt haben. Es gibt keine Regel, wonach sich die Streikdauer konkret an der bisherigen Verhandlungsdauer orientieren müsste.

siehe auch LAG Nürnberg - 7 GLa 4/26 (veröffentlicht)

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