Entscheidung
| Datum: | 19.06.2026 |
| Aktenzeichen: | 7 Ta 53/26 |
| Rechtsvorschriften: | §§ 63 Abs. 2, 68 GKG, 61 Abs. 1 ArbGG, 62 S. 2 GKG |
Die Streitwertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen (Anerkenntnis-)Urteil entfaltet keine Bindungswirkung hinsichtlich des Gebührenstreitwertes und ist nicht gesondert mit der Streitwertbeschwerde angreifbar. Eine hierauf gerichtete Streitwertbeschwerde ist mangels beschwerdefähiger Entscheidung unzulässig.
