Entscheidung

Datum: 19.06.2026
Aktenzeichen: 7 Ta 53/26
Rechtsvorschriften: §§ 63 Abs. 2, 68 GKG, 61 Abs. 1 ArbGG, 62 S. 2 GKG

Die Streitwertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen (Anerkenntnis-)Urteil entfaltet keine Bindungswirkung hinsichtlich des Gebührenstreitwertes und ist nicht gesondert mit der Streitwertbeschwerde angreifbar. Eine hierauf gerichtete Streitwertbeschwerde ist mangels beschwerdefähiger Entscheidung unzulässig.     

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